Kindergeld für Ausländer

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Kindergeld für Ausländer





Die Bundesrepublik Deutschland hat das Problem, dass immer weniger Kinder geboren werden. Der Fachkräftemangel ist bereits ein immer wiederkehrendes Thema. Deshalb ist es nach wie vor wünschenswert, dass Fachkräfte aus dem Ausland nach Deutschland kommen, um dieses Defizit auszugleichen. Erst kürzlich hat Bundeskanzlerin Angela Merkel zu mehr Mobilität junger Arbeitsloser innerhalb der EU aufgerufen. Doch wie sieht es mit der Grundversorgung aus? Gibt es in Deutschland einen Anspruch auf Kindergeld für Ausländer?

Ausländer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum

Grundsätzlich haben Familien aus der EU genauso Anspruch auf Kindergeld wie Deutsche. Auch andere Staatsangehörige aus dem Europäischen Wirtschaftsraum haben Anspruch auf Kindergeld für Ausländer. Dazu gehören Staatsangehörige aus Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz. Darüber hinaus hat die Bundesrepublik Deutschland mit einigen Staaten ein Abkommen geschlossen, das den Bürgern dieser Staaten einen Anspruch auf Kindergeld für Ausländer garantiert.

Für Bürgerinnen und Bürger aus Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro und dem Kosovo bestehen solche zwischenstaatlichen Abkommen. Auch mit Algerien, Marokko, Tunesien und der Türkei gibt es Abkommen dieser Art. Voraussetzung für das Kindergeld für Ausländer ist aber auch für diese Personengruppen, dass sie in Deutschland eine Arbeitsstelle haben und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen oder Arbeitslosen- bzw. Krankengeld erhalten.

Ausländer aus anderen Staaten

Auch andere Staatsangehörige können Anspruch auf Kindergeld für Ausländer haben. Es ist wichtig, dass sie eine gültige Arbeitserlaubnis haben und dass ihr Aufenthalt in Deutschland dauerhaft ist. Dies ist bei einer Niederlassungserlaubnis oder einer unbefristeten Arbeitserlaubnis der Fall. Eine einfache Aufenthaltserlaubnis allein berechtigt noch nicht zum Kindergeld für Ausländerinnen und Ausländer. Diese Bedingung kann erfüllt werden, wenn die Betroffenen auch eine Arbeitserlaubnis haben oder bereits in der Vergangenheit legal in Deutschland gearbeitet haben.

Anspruch erst nach drei Jahren

Flüchtlinge aus Krisengebieten erhalten häufig eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Eine Abschiebung wird manchmal aufgrund der Härtefallregelung aufgeschoben. Im einfachsten Fall ist es einfach unmöglich, das Land vorübergehend zu verlassen. Diese Personengruppen haben nur dann Anspruch auf Kindergeld für Ausländer, wenn ihr Aufenthalt seit mindestens drei Jahren erlaubt oder zumindest geduldet ist. Darüber hinaus müssen sie aber auch entweder ein legales Arbeitsverhältnis haben oder einen gesetzlichen Anspruch auf Sozialleistungen haben.

Kein Anspruch auf Kindergeld bei vorübergehendem Aufenthalt

Kindergeld für Ausländer ist ausgeschlossen, wenn die Eltern nur für eine begrenzte Zeit in Deutschland studieren. Ausgeschlossen sind auch Leistungen für befristete Arbeitsverträge, wie sie regelmäßig bei Saisonarbeitern anfallen. Auch Asylbewerber haben keinen Anspruch auf Kindergeld. Auch bei einer erlaubten Erwerbstätigkeit ist der Anspruch ausgeschlossen, da man davon ausgehen kann, dass der Aufenthalt nur vorübergehend ist.

Weiterführende Quellen und interessante Links